In publica commoda

Exportkontrolle an der Universität Göttingen


1) Verantwortung

Die Stiftungsuniversität Göttingen ist eine international ausgerichtete Forschungs- und Lehrinstitution mit weitreichenden wissenschaftlichen Kooperationen, Mobilitätsprogrammen, Drittmittelprojekten und Technologietransfers. Forschung, Lehre, Wissens- und Technologietransfer sowie internationale Zusammenarbeit prägen ihr Selbstverständnis und ihren öffentlichen Auftrag.

Diese internationale Vernetzung begründet zugleich eine besondere rechtliche Verantwortung. Die Stiftungsuniversität Göttingen ist verpflichtet, sämtliche außenwirtschafts- und exportkontrollrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Verordnung (EU) 2021/821 über Dual-Use-Güter, die unionsrechtlichen und nationalen Embargoregelungen sowie flankierende sicherheits-, menschenrechts- und sanktionsrechtliche Vorgaben.

Die Stiftungsuniversität Göttingen ist sich bewusst, dass öffentliche Hochschulen integraler Bestandteil der staatlichen und supranationalen Schutzmechanismen gegen sicherheits-, friedens- und menschenrechtspolitische Risiken sind. Somit dient die Exportkontrolle nicht rein administrativer Rechtsbefolgung, sondern der Risikosteuerung in einem geopolitisch sensiblen Umfeld. Ihre Einhaltung ist daher kein Randthema, sondern Bestandteil verantwortlicher Hochschulsteuerung und institutioneller Integrität.

2) Ziele der Exportkontrolle

Die Exportkontrolle verfolgt legitime und zwingende gesellschaftliche Ziele. Sie dient insbesondere

- der Kontrolle und Unterbindung unerlaubter Weitergabe von Gütern, Technologien, Software, technischen Daten und Know-how, die sowohl zivil als auch militärisch oder repressiv genutzt werden können (Dual-Use-Güter und -Technologien)

- der Verhinderung der Verbreitung nuklearer, chemischer, biologischer und radiologischer Waffen sowie der zugehörigen Träger- und Anwendungssysteme

- der Begrenzung der Anhäufung konventioneller Rüstungsgüter in Krisen-, Konflikt- und Spannungsregionen

- der Bekämpfung von Terrorismus, staatlicher und nichtstaatlicher Repression sowie organisierter Kriminalität im Zusammenhang mit internationalen Ressourcen-, Technologie- und Wissensflüssen

- dem Schutz grundlegender Menschenrechte, der inneren und äußeren Sicherheit sowie der internationalen Rechtsordnung.

Die Exportkontrolle adressiert dabei nicht nur den physischen Warenverkehr, sondern zunehmend auch immaterielle Transfers, digitale Zugriffe, Forschungskooperationen, Dienstleistungen, Beratungsleistungen, cloudbasierte Infrastrukturen und personenbezogene Mobilität. Diese Zielsetzungen sind handlungsleitend für das institutionelle Selbstverständnis der Stiftungsuniversität Göttingen.

3) Wissenschaftsfreiheit und Exportkontrollpflichten

Die Stiftungsuniversität Göttingen bekennt sich uneingeschränkt zur Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG. Diese Freiheit bildet eine tragende Säule des wissenschaftlichen Arbeitens und der damit einhergehenden internationalen Kooperation.

Zugleich stellt das Präsidium klar: Wissenschaftsfreiheit begründet keine Bereichsausnahme von außenwirtschafts- oder exportkontrollrechtlichen Prüf-, Mitwirkungs- und Genehmigungspflichten. Forschung, die international vernetzt ist, kann sicherheitsrelevante Risiken begründen. Die Stiftungsuniversität ist gehalten, diese Risiken zu erkennen, zu bewerten und rechtskonform zu steuern.

Wissenschaftsfreiheit und Exportkontrolle stehen nicht in einem Spannungsverhältnis, das ein „Entweder-Oder“ zulässt. Sie sind rechtliche Rahmenbedingungen, die organisatorisch und prozessual miteinander auszutarieren sind. Ziel ist es, feindlicher Forschungsnutzung, rechtswidriger Technologieweitergabe, Umgehungstatbeständen und internationaler Proliferation wirksam entgegenzuwirken, ohne den offenen wissenschaftlichen Austausch über das rechtlich Gebotene hinaus einzuschränken.

4) Ausfuhrverantwortlicher und Exportkontrollbeauftragter

Das Präsidium trägt die Gesamtverantwortung für die Organisation der Exportkontrolle der Stiftungsuniversität Göttingen (ohne Universitätsmedizin Göttingen (UMG)). Es benennt den Präsidenten als Ausfuhrverantwortlichen auf Leitungsebene, der die persönliche Verantwortung für die Einhaltung der exportkontrollrechtlichen Vorschriften innerhalb der Universität übernimmt.

Ergänzend wird ein Exportkontrollbeauftragter durch das Präsidium bestellt. Diese Person übernimmt die operative Umsetzung der Exportkontrolle in Abstimmung mit dem Ausfuhrverantwortlichen als direkten Vorgesetzten, insbesondere die Koordination von Prüfprozessen, die Bewertung von Risiken, die Begleitung von Genehmigungsverfahren und die interne Beratung.

Beide Funktionen werden vom Präsidium mit den erforderlichen Befugnissen, Ressourcen und Zugriffsrechten ausgestattet.

5) Bekenntniserklärung

Das Präsidium der Stiftungsuniversität Göttingen bekennt sich ausdrücklich, eindeutig und dauerhaft zur Einhaltung sämtlicher außenwirtschafts- und exportkontrollrechtlicher Vorgaben. Diese Erklärung verbindlicher Maßstab für das institutionelle Handeln.

Das Präsidium stellt sicher, dass die Exportkontrolle systematisch, strukturiert und wirksam in die universitären Entscheidungs-, Verwaltungs- und Forschungsprozesse integriert wird. Der Anspruch ist nicht „symbolische Compliance“, sondern nachweisbare Wirksamkeit.

Die Einhaltung der Exportkontrollvorgaben ist aus Sicht des Präsidiums Verantwortung und Verpflichtung aller Hochschulakteure in Wissenschaft, Lehre, Verwaltung und Technik. Jede Person ist angehalten, relevante Sachverhalte zu prüfen, Risiken frühzeitig zu adressieren, Vorgänge zu melden und festgelegte Prozesse einzuhalten. Abweichungen, Umgehungen oder Passivität sind mit diesem Leitgedanken unvereinbar.

Dieses Bekenntnis bildet die verbindliche Grundlage und den ersten Baustein für ein universitätsweites (ohne Universitätsmedizin Göttingen (UMG)), systematisch aufgebautes und fortlaufend weiterentwickeltes „Internal Compliance Program (ICP) Exportkontrolle“. Das Präsidium trägt die Verantwortung für dessen Etablierung, Durchsetzung, Überwachung und Anpassung an veränderte rechtliche und geopolitische Rahmenbedingungen.


Die Universität Göttingen ist in Forschung, Lehre und Kooperationen weltweit aktiv. Internationale Projekte, Dienstreisen, Technologietransfers oder die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern können dabei den Regelungen der Exportkontrolle unterliegen.

Im Rahmen ihrer Tätigkeitsbereiche nimmt die Universität Göttingen damit am Außenwirtschaftsverkehr teil, der zwar grundsätzlich frei, jedoch zum Schutz der Völkergemeinschaft vor Menschenrechtsverletzungen, Proliferation und Terrorismus durch staatliche Eingriffe beschränkt ist.

Grundlage sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) sowie internationale Embargoregelungen, einschließlich des US-(Re-)Exportrechts mit seinem extraterritorialen Geltungsanspruch. Die Universität Göttingen ist, wie jede wissenschaftliche Einrichtung, gesetzlich verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten. Weder die Wissenschaftsfreiheit noch eine Zivilklausel entbinden von der Beachtung des Exportkontrollrechts. Ziel ist nicht die Einschränkung der Forschung, Lehre und Kooperationen, sondern die Verhinderung ihres Missbrauchs.

Verstöße können erhebliche Folgen haben, von Reputationsschäden bis zu straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen für verantwortliche Personen.

1. Wer? – Prüfung personenbezogener Sanktionen

Zunächst ist zu prüfen, ob Personen oder Organisationen auf einer Sanktionsliste stehen. Maßgeblich sind die EU-Konsolidierte Liste, die Finanz-Sanktionsliste (FiSaLis) sowie die EU Sanctions Map.

→ Informationen: BAFA – Embargos & weitere Maßnahmen

2. Was? – Prüfung der Güter und Dienstleistungen

In diesem Punkt ist zu klären, ob das betroffene Gut oder die zu erbringende Leistung als sensibel gilt. Dazu zählen insbesondere:

  • Dual-Use-Güter (zivil und militärisch verwendbar)
  • Rüstungsgüter, Waffen und Munition
  • Technische Unterstützung (z. B. Entwicklung, Wartung, Ausbildung oder Beratung)

Diese sind in der nationalen Ausfuhrliste und der EU-Güterliste aufgeführt.

→ Informationen: BAFA – Güterlisten

3. Wohin? – Prüfung des Bestimmungslandes Bestimmte Länder unterliegen Total-, Teil- oder Waffenembargos. Der Außenwirtschaftsverkehr kann daher beschränkt oder untersagt sein.

→ Übersicht: BAFA – Länderembargos

4. Wozu? – Prüfung des Verwendungszwecks

Selbst nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn sie für sensible oder militärische Zwecke verwendet werden sollen (sog. Catch-all-Vorschrift). Eine Genehmigung ist erforderlich, sobald von einer solchen Verwendung Kenntnis erlangt oder vom BAFA entsprechend informiert wurden.

Internationale Kooperation ist vielfach Grundlage exzellenter Forschung und Lehre, zugleich erfordert sie umsichtiges Handeln im Umgang mit Risiken, rechtlichen Rahmenbedingungen und Verantwortung. Orientierung bietet die Guideline „Verantwortungsvoll international kooperieren“, die die grundlegenden Prinzipien und praxisnahe Hinweise der Stiftungsuniversität Göttingen bündelt.

→ Informationen: Responsible Internationalisation




Informationen zur Exportkontrolle im Intranet